Sie befinden Sich hier: home > Service & Downloads > AGB
Visit
Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich
- 1.1. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für den Einkauf von Hardware und Software durch VISIT als Auftraggeber (Käufer) und ihre(n) Lieferanten. Für alle - auch künftigen - Bestellungen und Vertragsabschlüsse sind sohin ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen maßgebend.
- 1.2. Jede Änderung dieser Bedingungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen und firmenmäßigen Bestätigung. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
- 1.3. Der Lieferant erkennt die alleinige Geltung unserer Einkaufsbedingungen mit der Annahme, spätestens mit der Ausführung des Auftrages an, auch wenn er sich auf seine eigenen Bedingungen bezieht.
- 1.4. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Lieferanten.
- 1.5. Der Lieferant ist verpflichtet, den Auftrag von VISIT innerhalb von 14 Tagen anzunehmen.
2. Vertragsgegenstand
- 2.1. Hardware im Sinne dieser Bedingungen sind Datenverarbeitungsanlagen (Computer- und Computerzubehörteile) und ihre Benutzungsbedingungen.
- 2.2. Software im Sinne dieser Bedingungen sind standardmäßig vertriebene oder individuell für VISIT entwickelte oder adaptierte Computerprogramme im Sinne des § 40 a Urheberrechtsgesetzes zur Nutzung auf, zum Betrieb oder zur Steuerung von elektrotechnischen und/oder elektronischen Einrichtungen und Systemen einschließlich hierfür überlassener Unterlagen.
- 2.3. Der Unternehmer überträgt im Zweifel dem Besteller das ausschließliche, unbefristete und örtlich unbeschränkte Recht zur Nutzung sämtlicher im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung allfällig entstehender Patent- und Urheberrechte und sonstiger Rechte ähnlicher Art. Diese Übertragung ist durch den Werklohn vollständig abgegolten.
3. Pflichten der VISIT
- VISIT übernimmt keine Haftung dafür, dass sämtliche Rechte eines Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und Ansprüche eines Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Kunden der VISIT gewahrt werden; dies gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde.
4. Lieferung
- 4.1. Die im Auftrag angegebene Lieferzeit ist bindend. Insbesondere ist der Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung ausgeschlossen. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen und Leistungen kommt es auf den Eingang bzw. deren Bereitstellung in abnahmefähigem Zustand bei der von VISIT angegebenen Empfangsstelle an, dies gilt auch für vereinbarte Teillieferungen (Milestones). Der Lieferant hat die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel im Einvernehmen mit VISIT auszuwählen.
- 4.2. Im Falle des Lieferverzuges ist VISIT berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 2% des Auftragswertes pro vollendeter Woche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 7%. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten.
5. Preise, Steuern und Gebühren
- 5.1 Es gelten ausschließlich die im Anbot oder Bestellformular angeführten Preise. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten.
- 5.2. Wesentliche Änderungen der Verhältnisse, insbesondere der Löhne, Frachten, Versicherungskosten, Zölle und sonstigen Abgaben, berechtigen den Lieferanten nicht zu einer Änderung der Preise.
- 5.3. VISIT zahlt den Kaufpreis innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungslegung netto.
6. Rücktrittsrecht
- 6.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit (-tag) ist VISIT berechtigt, vom betreffenden Auftrag unter Setzung einer Nachfrist von 10 Werktagen zurückzutreten.
- 6.2. Ist die Lieferung oder Leistung wegen Nichteinhaltung eines vereinbarten Liefertermins oder einer vereinbarten Lieferfrist für VISIT nicht mehr von Interesse, kann der Rücktritt ohne Nachfristsetzung erfolgen.
- 6.3. Kann der Lieferant infolge höherer Gewalt einen Liefertermin nicht einhalten, so hat er VISIT hiervon unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis des Hinderungsgrundes zu unterrichten. In diesem Falle ist VISIT berechtigt, entweder die Abnahmefrist hinauszuschieben oder, wenn VISIT's Interesse an der Lieferung wesentlich gemindert wird, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und / oder gegebenenfalls Schadensersatz zu verlangen. Der Lieferant kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten. Insbesondere ist der Lieferant nicht berechtigt, in Fällen höherer Gewalt u. ä. nach eigenem Ermessen vom Vertrag zurückzutreten oder Preiserhöhungen vorzunehmen.
7. Gewährleistung und Garantie
- 7.1. Für die gelieferten Hardware- und Softwareprodukte gewährleistet und garantiert der Lieferant die Funktionsfähigkeit sowie die wirtschaftliche und technische Brauchbarkeit nach den folgenden Bestimmungen.
- 7.2 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass die Hardware- und Softwareprodukte zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Konstruktions-, Herstellungs- und Material- sowie Instruktionsfehlern sind.
- 7.3. Nach eigener Wahl ist VISIT berechtigt, vom Lieferanten die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen, bei Softwareprodukten erfolgt die Mängelbeseitigung durch Austausch des Datenträgers. Während der Garantiezeit erhält VISIT auf Anforderung kostenlose Ergänzungsversionen (Fehlerkorrekturen des Software-Herstellers) der Software einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Die Installation von Ergänzungsversionen erfolgt durch den Auftragnehmer und ist durch die Gewährleistung abgedeckt. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Mängel durch Dritte beheben zu lassen.
- 7.4. In den Fällen des § 932 Abs. 4 ABGB steht VISIT das Recht auf Preisminderung, bei nicht geringfügigen Mängeln das Recht auf Wandlung zu.
- 7.5. Darüber hinaus garantiert der Lieferant für die gelieferten Hardware- und Softwareprodukte deren Funktionsfähigkeit sowie die wirtschaftliche und technische Brauchbarkeit. Abweichend von den Bestimmungen des ABGB beginnt die Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen,
- aber auch Ansprüchen aus der Garantie erst mit dem Rechnungsdatum der gelieferten Ware an den VISIT - Kunden zu laufen, spätestens jedoch einen Monat ab Ablieferung der Ware beim Kunden.
- Gewährleistungs- und Garantieansprüche sind gewahrt, wenn sie spätestens 24 Monate ab Fristbeginn gerichtlich geltend gemacht werden.
- 7.6. Die Mängelbehebung hat jeweils werktags (Montag bis Freitag) in der Zeit von 8.30 Uhr bis 17 Uhr schnellstmöglich zu erfolgen. Die Gewährleistungs- wie Garantiefrist beginnt mit Abschluss des Austausches oder der Reparatur neu zu laufen.
- 7.7. Der Lieferant leistet Gewähr für die fehlerfreie Funktion der gelieferten Software, insbesondere,
- dass die Datenträger zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Konstruktions-, Herstellungs- oder Materialfehlern sind. Die Mängelbehebung erfolgt durch Austausch des Datenträgers. Während der Gewährleistungszeit erhält VISIT auf Anforderung kostenlose Ergänzungsversionen (Fehlerkorrekturendes Software-Herstellers) der Software einschließlich dazugehöriger Dokumentation. Die Installation von Ergänzungsversionen erfolgt durch den Auftragnehmer und ist durch die Gewährleistung abgedeckt.
8. Mängeluntersuchung
- 8.1. VISIT obliegt, die Ware lediglich optisch und stichprobenartig auf Mängel zu überprüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, wenn VISIT sie innerhalb eines Monats ab Kenntnisnahme des Mangels durch VISIT absendet.
- 8.2. Verdeckte Mängel sind spätestens binnen einem Monat nach ihrer Entdeckung zu rügen, ansonsten gilt die Ware als genehmigt.
9. Schlussbestimmungen, Gerichtsstandvereinbarung
- 9.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Leistungserbringung nach Treu und Glauben. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes sowie des internationalen Kollisionsrechts wird ausgeschlossen. Es gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden Bestimmungen, soweit sie durch diese Geschäftsbedingungen nicht abgeändert werden.
- 9.2 Für Streitigkeiten gilt das sachlich zuständige Gericht am Geschäftssitz von VISIT in Österreich als vereinbart.